Gewalt

Wenn ein Partner gegen den anderen Gewalt psychisch oder körperlich angewendet hat, kann sich der Verletzte die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen.
Hierzu wird ein Eilantrag beim Gericht gestellt.

Mit diesem Antrag kann das Gericht darüber hinaus auch weitere Unterlassungspflichten aussprechen.
Die Zuweisung ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung und gilt vorläufig bis zur Scheidung.